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Grundversorger im Netzgebiet der SÜLL
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Für das Stromnetzgebiet der SÜLL wird entsprechend § 36 Abs.2 EnWG zum 01. Juli 2009
festgestellt, dass für den Zeitraum vom 01. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 der Handel
Strom der SÜLL der Grundversorger ist.
Für das Stromnetzgebiet der SÜLL wird entsprechend § 36 Abs.2 EnWG zum 01. Juli 2006
festgestellt, dass für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 der Handel
Strom der SÜLL der Grundversorger ist.
Grundversorger ist gemäss § 36 Abs. 1 EnWG das Energieversorgungsunternehmen, das
die meisten Haushaltskunden der allgemeinen Versorgung in einem Netzgebiet beliefert.
Grundversorgung ist der Anspruch von Haushaltskunden, zu Allgemeinen Bedingungen und
Allgemeinen Preisen durch den Grundversorger in Niederspannung beliefert zu werden,
sofern das für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar ist.
Für die Grund- und Ersatzversorgung gelten die von der SÜLL veröffentlichten
Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen für die Versorgung mit Strom.
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